Margenbesteuerung im Reisebüro: wann § 25 UStG gilt und wann nur die Provision zählt
§ 25 UStG Schritt für Schritt: eigener Name und Reisevorleistungen, die Marge statt des Preises, kein Vorsteuerabzug auf Vorleistungen, die Einzelmarge seit 2022 und die Änderung für Anbieter aus dem Drittland. Mit Fundstellen und Lesedatum.
Das hier ist ein Leitfaden, keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Ein konkreter Fall gehört zu einem Steuerberater, und bei Streit mit dem Finanzamt zu einem Fachanwalt für Steuerrecht.
Die Margenbesteuerung gilt nur, wenn das Reisebüro im eigenen Namen auftritt und dafür Reiseleistungen anderer einkauft. Wer fremde Reisen vermittelt und eine Provision bekommt, fällt nicht unter § 25 UStG: Dann ist die Provision ein gewöhnlicher Umsatz, und die Marge aus dem Reisepreis ist ein Thema des Veranstalters. Diese eine Unterscheidung entscheidet über Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug und Aufzeichnungspflichten.
Wann § 25 UStG gilt
Der Gesetzestext nennt zwei Bedingungen, und beide müssen zutreffen. Die Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, "soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt". Reisevorleistungen sind "Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen", also der eingekaufte Flug, das Hotelzimmer, der Transfer, der Mietwagen.
Daraus folgen vier Konsequenzen, die man nicht ableiten muss, weil sie im Gesetz stehen:
- Die Leistung des Unternehmers ist eine sonstige Leistung, auch wenn Hotel und Flug zusammen verkauft werden.
- Mehrere solcher Leistungen im Rahmen einer Reise gelten als eine einheitliche sonstige Leistung.
- Der Ort bestimmt sich nach § 3a Absatz 1 UStG, also nach dem Sitz des leistenden Unternehmers, nicht nach dem Reiseziel.
- Die Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem, was der Kunde aufwendet, und dem, was der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht dazu.
Im heutigen Wortlaut fehlt eine Einschränkung, die früher dort stand: dass die Reise nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein darf. Die Margenbesteuerung gilt damit auch für Reisen, die ein Unternehmen für seine Mitarbeiter einkauft. Hintergrund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2018 in der Sache C-380/16, Kommission gegen Deutschland, in dem die Beschränkung auf Privatkunden und die Bildung von Gruppen- und Gesamtmargen als unionsrechtswidrig beanstandet wurden.
Wenn das Büro nur vermittelt: Provision, 19 Prozent, und eine Falle
Die Vermittlungsleistung ist ein eigener Umsatz, und ihre Bemessungsgrundlage ist die Provision, nicht der Reisepreis. Der Ort richtet sich nach den allgemeinen Regeln: Bei einem unternehmerischen Auftraggeber, also typischerweise dem Veranstalter, nach § 3a Absatz 2 UStG am Sitz des Empfängers; bei einem privaten Auftraggeber nach § 3a Absatz 3 Nummer 4 UStG dort, "an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt".
Die Falle steckt in § 4 Nummer 5 UStG. Dort sind zwar Vermittlungsleistungen steuerfrei, darunter die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen und die Vermittlung von "Umsätze[n], die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden". Danach folgt aber ein Satz, der genau diese Branche ausnimmt: "Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende."
Praktisch heißt das: Die Provision, die ein Reisebüro für die Vermittlung einer Fernreise an den Reisenden erhält, ist nicht deshalb steuerfrei, weil die Reise im Drittland stattfindet. Wer das anders gebucht hat, hat eine Korrektur vor sich, und die gehört zum Steuerberater.
Was unter der Margenbesteuerung nicht abziehbar ist
Das ist der Preis des Verfahrens, und er steht in Absatz 4: Abweichend von § 15 Absatz 1 UStG ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.
| Posten | Vorsteuer |
|---|---|
| Eingekaufte Hotelleistung, Flug, Transfer, Mietwagen, also Reisevorleistungen | Nicht abziehbar, § 25 Abs. 4 Satz 1 |
| Nach § 13b geschuldete Steuer auf Reisevorleistungen | Nicht abziehbar, dieselbe Vorschrift |
| Büromiete, Software, Telefon, Werbung, Beratung, Einrichtung | Abziehbar nach den allgemeinen Regeln, § 15 bleibt unberührt |
Zwei weitere Punkte gehören dazu. Die Leistung ist steuerfrei, "soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden", und diese Voraussetzung muss der Unternehmer nachweisen. Und § 25 Absatz 5 UStG verlangt Aufzeichnungen, aus denen vier Dinge hervorgehen: der Betrag, den der Kunde aufwendet, die Beträge für die Reisevorleistungen, die Bemessungsgrundlage und wie sich alles auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilt. Wer das nicht pro Reise trennt, kann die Marge nicht belegen.
Gerechnet wird seit einigen Jahren pro Leistung und nicht mehr über den Topf: Die heute geltende Fassung des § 25 Absatz 3 UStG, eingeführt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019, ist nach § 27 Absatz 26 UStG "erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden". Gesamt- und Gruppenmargen sind damit Geschichte, und das war, siehe oben, der zweite Punkt aus dem Urteil C-380/16.
Die Änderung von 2021: Anbieter mit Sitz im Drittland
Mit Schreiben vom 29. Januar 2021, Aktenzeichen III C 2 - S 7419/19/10002 :004, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass § 25 UStG auf Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anzuwenden ist. Die geänderte Auffassung gilt ab dem 1. Januar 2021.
Für die Betroffenen hängt alles an einer Übergangsregelung, und die lebt. Das Bundesfinanzministerium hat die Nichtbeanstandungsregelung mehrfach verlängert, nach Darstellung der Fachpresse zuletzt mit Schreiben vom 28. April 2026, Aktenzeichen III C 2 - S 7419/00016/022/023, bis zum 31. Dezember 2029. Bis dahin wird es nicht beanstandet, wenn Drittlandsanbieter die Sonderregelung weiter anwenden.
Zwei Einschränkungen in Klarheit, statt eines glatten Satzes. Erstens: Die Seiten des Bundesfinanzministeriums waren für uns am 5. Oktober 2026 nicht lesbar, der Server verlangte eine Browserprüfung. Die beiden Schreiben sind deshalb hier nach berufsständischen Quellen zitiert, die sie im Wortlaut wiedergeben, und nicht nach dem Original. Zweitens: Es ist kein EuGH-Urteil, das diese Wendung erzwingt. Deloitte Tax-News weist in seiner Besprechung ausdrücklich darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof sich zu dieser Frage bisher nicht geäußert hat. Es ist eine Verwaltungsauffassung, mit allem, was daran beweglich ist.
Was das in der Buchhaltung bedeutet
Drei Dinge, und alle folgen aus dem oben Zitierten:
- Pro Reise rechnen, nicht pro Monat. Die Marge ist je Leistung zu bilden, und die Aufzeichnungen müssen Preis, Vorleistungen und Bemessungsgrundlage einzeln hergeben.
- Drittlandsanteil getrennt führen. Die Steuerfreiheit nach § 25 Absatz 2 UStG gilt nur, soweit die zuzurechnenden Vorleistungen dort bewirkt werden, und der Nachweis liegt beim Unternehmer.
- Keine Vorsteuer aus Reisevorleistungen erwarten, auch nicht bei § 13b. Die Vorsteuer aus dem Bürobetrieb bleibt dagegen abziehbar.
Wer noch vor der Rollenentscheidung steht, findet den Rahmen in Reisebüro eröffnen, und die Grenze, ab der eine Zusammenstellung zur Pauschalreise wird, in Pauschalreise: die Definition in § 651a BGB. Wer selbst veranstaltet, braucht zusätzlich die Insolvenzsicherung.
Ein Nebenumsatz ohne Reisevorleistung und ohne Lager ist die Verbindung des Kunden im Ausland: eine Ausgabe, die der Reisende sowieso hat, nur eben beim Reisebüro gekauft. Wie das aussieht, steht in unser Partnerprogramm.
Quellen: Umsatzsteuergesetz, § 25 mit den Absätzen 1 bis 5 und der Fußnote zur Anwendung des Absatzes 3 über § 27 Absatz 26, § 27 Absatz 26, § 4 Nummer 5 mit dem Satz "Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende", § 3a Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4, sowie § 15 Absatz 1, Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2018, C-380/16, Kommission gegen Deutschland, ECLI:EU:C:2018:76, Verfahrensübersicht auf curia.europa.eu, abgerufen am 5. Oktober 2026, zur Anwendung der Sonderregelung auch gegenüber Unternehmern und zur Unzulässigkeit von Gruppen- und Gesamtmargen. BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2 - S 7419/19/10002 :004, zur Nichtanwendung des § 25 UStG auf Unternehmen mit Sitz im Drittland ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet, mit Anwendung ab dem 1. Januar 2021: zitiert nach Deloitte Tax-News, Beitrag vom 1. April 2021, abgerufen am 5. Oktober 2026, dort auch der Hinweis, dass der EuGH zu dieser Frage bisher nicht entschieden hat. Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2029 durch BMF-Schreiben vom 28. April 2026, III C 2 - S 7419/00016/022/023: zitiert nach bbh-fortbildungen.de, abgerufen am 5. Oktober 2026. Die Originalseiten des Bundesfinanzministeriums waren am 5. Oktober 2026 wegen einer automatischen Browserprüfung nicht abrufbar, weshalb die beiden Schreiben hier nicht nach dem amtlichen Volltext belegt sind. Nicht behandelt und deshalb nicht hier zu suchen: Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie Fragen der Buchführungspflicht.
Kurze Antworten
Gilt die Margenbesteuerung für mein Reisebüro?
Nur, wenn Sie gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auftreten und dafür Reiseleistungen Dritter einkaufen. Beides muss zusammentreffen, § 25 Absatz 1 UStG. Vermitteln Sie fremde Reisen gegen Provision, versteuern Sie die Provision nach den allgemeinen Regeln, und die Marge betrifft den Veranstalter.
Ist die Provision für eine Fernreise steuerfrei, weil die Reise im Drittland liegt?
Nein. § 4 Nummer 5 UStG befreit zwar die Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, nimmt davon aber ausdrücklich die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende aus. Für die Provision bleibt es damit bei der regulären Besteuerung.
Was darf ich unter § 25 UStG nicht als Vorsteuer abziehen?
Die Umsatzsteuer aus den Reisevorleistungen, also aus eingekauften Flügen, Hotelleistungen, Transfers, einschließlich der nach § 13b UStG geschuldeten Beträge. Die Vorsteuer aus dem übrigen Geschäftsbetrieb, etwa Miete, Software oder Werbung, bleibt abziehbar, weil § 15 UStG im Übrigen unberührt bleibt.