Reisebüro eröffnen: Voraussetzungen, Kosten und die eine Entscheidung, aus der alles folgt
Was man braucht, um in Deutschland ein Reisebüro zu eröffnen: Gewerbeanmeldung, Zuverlässigkeitsprüfung, der Unterschied zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter, die Kosten mit veröffentlichtem Betrag und die, für die es keinen gibt. Mit Fundstellen.
Das hier ist ein Leitfaden, keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Ein konkreter Fall gehört zu einem Steuerberater oder zu einer Fachanwältin für Reiserecht, und zwar bevor der erste Vertrag unterschrieben ist.
Für ein Reisebüro braucht man in Deutschland keine Ausbildung, keine Prüfung und keine Erlaubnis. Man braucht eine Gewerbeanmeldung. Das Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe steht in keinem der Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung, und einen Sachkundenachweis verlangt für diese Tätigkeit keine Vorschrift. Es steht aber in einer anderen Liste, und die wird gern übersehen: in § 38 Absatz 1 Nummer 4 GewO, bei den überwachungsbedürftigen Gewerben. Dort heißt der Eintrag wörtlich "Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften".
Der Unterschied ist praktisch: Eine Erlaubnis muss man beantragen und abwarten. Bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe darf man sofort anfangen, aber die Behörde hat "unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung" die Zuverlässigkeit zu prüfen, und man muss dafür ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Tut man es nicht, holt die Behörde sie von Amts wegen ein.
Die Entscheidung, aus der alles andere folgt, ist eine andere: vermitteln oder veranstalten.
Reisevermittler oder Reiseveranstalter, und warum das nicht die eigene Wahl ist
Das klassische Reisebüro vermittelt: Es verkauft Reisen anderer, und die Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag trägt der Veranstalter. Wer selbst bündelt, ist Reiseveranstalter und haftet für die Reise.
Der Punkt, an dem sich Gründer verrechnen: Man wird nicht dadurch Vermittler, dass man sich so nennt. § 651b BGB sagt, wann aus Vermittlung Veranstaltung wird, und zwar unabhängig von der Absicht. Ein Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, nur zu vermitteln, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise erbracht werden sollen und zusätzlich eine dieser drei Bedingungen zutrifft:
- Der Reisende wählt die Leistungen "in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs" aus, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet.
- Der Unternehmer bietet die Leistungen zu einem Gesamtpreis an, verspricht sie zu einem Gesamtpreis zu verschaffen oder stellt sie so in Rechnung.
- Der Unternehmer bewirbt sie als "Pauschalreise" oder unter einer ähnlichen Bezeichnung.
"In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter", steht im Gesetz. Vertriebsstelle sind dabei nicht nur Geschäftsräume, sondern auch Webseiten, Online-Verkaufsplattformen und Telefondienste, und mehrere Webseiten, die den Anschein eines einheitlichen Auftritts begründen, gelten als eine einzige Vertriebsstelle. Eine Beratung über Reisewünsche ist noch kein Buchungsvorgang.
| Rolle | Wann | Was daran hängt |
|---|---|---|
| Reisevermittler | Vermittelt fremde Pauschalreisen, § 651v BGB | Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB, Beweislast dafür beim Vermittler, Empfang von Mängelanzeigen für den Veranstalter |
| Reiseveranstalter | Bündelt selbst, oder fällt unter § 651b BGB | Haftung für die Reise, Insolvenzsicherung nach § 651r BGB, Sicherungsschein, keine Anzahlung ohne Absicherungsvertrag |
| Vermittler verbundener Reiseleistungen | § 651w BGB | Information nach Art. 251 EGBGB, Absicherung der entgegengenommenen Kundengelder |
Eine Falle gibt es auch für den reinen Vermittler: Sitzt der Veranstalter bei Vertragsschluss nicht in der EU oder im EWR, treffen den Reisevermittler nach § 651v Absatz 3 BGB die Pflichten des Veranstalters aus den §§ 651i bis 651t, es sei denn, er weist nach, dass der Veranstalter sie erfüllt. Wer Reisen eines Anbieters aus einem Drittland verkauft, verkauft also mehr Risiko als Provision.
Was die Absicherung im Einzelnen verlangt, steht in Insolvenzversicherung für Reisebüros. Wo genau die Grenze der Pauschalreise liegt, in Pauschalreise: die Definition in § 651a BGB.
Was die Gewerbeanmeldung wirklich verlangt
Anzuzeigen ist der selbständige Betrieb nach § 14 Absatz 1 GewO, bei der zuständigen Behörde, gleichzeitig mit dem Beginn. Dazu kommt wegen § 38 GewO die Zuverlässigkeitsprüfung. Berlin listet für das überwachungsbedürftige Gewerbe genau auf, was mitzubringen ist, und nennt in der Liste der Gewerbezweige ausdrücklich "4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften":
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), nicht älter als drei Monate,
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9), nicht älter als drei Monate,
- das Anmeldeformular, einen Ausweis, bei eingetragenen Gesellschaften einen aktuellen Handelsregisterauszug.
Von der IHK kommt die Mitgliedschaft automatisch. Dass die auch Geld kostet, ist nicht zwingend: Nach § 3 Absatz 3 IHKG sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften beitragsfrei, wenn ihr Gewerbeertrag 5.200 Euro nicht übersteigt, und Gründer ohne Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den fünf Jahren davor sind bei einem Ertrag bis 25.000 Euro in den ersten zwei Jahren von Umlage und Grundbeitrag befreit, in den beiden folgenden Jahren von der Umlage.
Reisebüro eröffnen ohne Ausbildung: was dann trotzdem fehlt
Rechtlich steht einem niemand im Weg. Die IHK Region Stuttgart schreibt es so: "Für das Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe bestehen im Grunde keine Zugangsbeschränkungen." Eine Ausbildung als Tourismuskaufmann oder Branchenerfahrung sei "auf jeden Fall nützlich", aber eben nicht Bedingung.
Die Hürden, die es wirklich gibt, sind kaufmännische und stehen in keinem Gesetz:
- Agenturverträge. Ohne Vertrag mit einem Veranstalter gibt es nichts zu verkaufen, und die Veranstalter entscheiden selbst, mit wem sie einen schließen. Das ist der Hauptgrund, warum Gründer in eine Kooperation oder ein Franchise gehen.
- Die IATA-Lizenz, wenn Linienflugtickets selbst ausgestellt werden sollen. Die IHK Region Stuttgart nennt sie als Voraussetzung genau dafür.
- Ein Buchungs- und Midoffice-System, weil Beratung ohne Zugang zu den Systemen der Veranstalter Handarbeit bleibt.
- Eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz, falls eigene Busse oder Fahrzeuge eingesetzt werden. Das ist dann ein anderes Gewerbe, nicht mehr das Reisebüro.
Was ein Reisebüro kostet, und welche Zahl nicht veröffentlicht ist
Hier ist Ehrlichkeit nützlicher als Genauigkeit. Ein Teil der Posten hat einen amtlich veröffentlichten Betrag, der Rest hängt am Einzelfall, und wer dafür eine Zahl nennt, schätzt.
| Posten | Betrag | Quelle |
|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung Berlin | 26,00 Euro je Einzelgewerbe, 31,00 Euro für eine juristische Person mit einem Vertreter, 15,00 Euro im elektronischen Verfahren | Service Berlin, Gewerbeanmeldung überwachungsbedürftiges Gewerbe |
| Gewerbeanmeldung München | 50 bis 60 Euro, abhängig von der Rechtsform | Stadt München, Gewerbeamt |
| Führungszeugnis | 13,00 Euro | Bundesamt für Justiz, Nr. 1130 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG |
| Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | 13,00 Euro je Anfrage | Bundesamt für Justiz |
| IHK-Beitrag | 0 Euro, solange die Schwellen des § 3 Abs. 3 IHKG greifen, sonst nach Beitragsordnung der Kammer | IHKG, Fassung auf gesetze-im-internet.de |
| Stammkapital einer GmbH | mindestens 25.000 Euro, § 5 Abs. 1 GmbHG | GmbHG |
| Insolvenzsicherung als Veranstalter | Nicht veröffentlicht. Prämie beziehungsweise Entgelt richten sich nach Umsatz und Risiko | siehe unten |
| Miete, Einrichtung, Schaufenster, Software | Nicht veröffentlicht, pro Fall zu kalkulieren | |
| IATA-Lizenz | Nicht veröffentlicht, Bedingungen und Entgelte vergibt die IATA selbst |
Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung ist kommunal geregelt, deshalb gibt es keinen Bundesbetrag, sondern nur den Betrag der eigenen Stadt. Berlin und München stehen hier als zwei belegbare Beispiele, nicht als Spanne für Deutschland.
Und die Zeile, an der im Netz am meisten geraten wird: Was eine Insolvenzsicherung kostet, veröffentlicht niemand. Der Deutsche Reisesicherungsfonds schreibt lediglich, dass sich die jährlichen Entgelte und die Sicherheiten am absicherungspflichtigen Pauschalreiseumsatz des Vorjahres orientieren. Einen Tarif nennt er nicht. Wer nur vermittelt, braucht diesen Posten ohnehin nicht.
Reisebüro als Franchise eröffnen, und was man dafür bekommt
Ein Franchise nimmt einem nichts von dem oben Genannten ab: Gewerbeanmeldung, Zuverlässigkeitsprüfung und, falls man selbst veranstaltet, die Insolvenzsicherung bleiben die eigenen. Was man kauft, sind Marke, Agenturverträge, Systeme, Einkauf und Schulung.
Die Zahlen dazu sind unterschiedlich gut belegt. Die Netzwerke selbst veröffentlichen meist nur Teile, der Rest steht in Franchiseportalen und in der Fachpresse. Deshalb hier mit Herkunft, Stand 5. Oktober 2026:
| Netzwerk | Einstieg | Laufend | Vertrag | Woher die Zahl kommt |
|---|---|---|---|---|
| TUI TRAVELStar | keine Aufnahmegebühr | 145 Euro im Monat | 3 Jahre, automatische Verlängerung um ein Jahr | Fachpresse, touristik-aktuell vom 6. November 2025 |
| Schmetterling Reisen | Eintrittsgebühr 260 Euro | Lizenzgebühr 310 Euro im Jahr, Gesamtinvestition mit 15.000 Euro angegeben | 5 Jahre, danach Verlängerung um je ein Jahr | Franchiseportal, nicht die Seite des Netzwerks |
| TUI meinShop | Eintrittsgebühr: keine Angabe | Lizenzgebühr 1.000 Euro im Monat, darin Einrichtung, Hardware, Software und Buchhaltung, plus Marketinggebühr von 0,16 Prozent vom Netto-Umsatz im Monat; Eigenkapital 15.000 bis 20.000 Euro | keine Angabe | Franchiseportal, nicht die Seite des Netzwerks |
Zwei Dinge dazu. Erstens: Ein fester Monatsbeitrag und eine Beteiligung am Umsatz verhalten sich auf dem eigenen Volumen gegenläufig, und genau dort kippt der Vergleich. Zweitens: Zahlen aus Portalen sind keine Angebote. Vor der Unterschrift gehören sie beim Netzwerk selbst erfragt, zusammen mit der Frage nach Kündigung und Laufzeit.
Was sich 2029 ändert, und warum man es jetzt wissen will
Das Pauschalreiserecht stammt aus der Richtlinie (EU) 2015/2302. Die ist überarbeitet worden: Die Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026 wurde am 8. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, ist bis zum 29. September 2028 in nationales Recht umzusetzen und wird ab dem 29. März 2029 angewendet.
Für ein Reisebüro, das heute öffnet, heißt das: Es gilt noch das Recht von 2018. Aber die Kategorie der verbundenen Reiseleistungen wird gestrichen, die Schwelle von 25 Prozent wird zum ausdrücklichen EU-Kriterium, verknüpfte Online-Buchungsverfahren mit Datenweitergabe innerhalb von 24 Stunden werden zur Pauschalreise, und Erstattungen sind binnen 14 Tagen ohne Verlangen des Reisenden zu leisten. Wer jetzt ein Buchungssystem oder eine Absicherung auswählt, fragt den Anbieter besser schon danach.
Unter den Dingen, die ein Reisebüro verkaufen kann, ohne vorher etwas einzukaufen, ist die Verbindung des Kunden im Ausland: eine Ausgabe, die der Reisende sowieso hat, ohne Lager und ohne Gerät. Wie das aussieht, steht in unser Partnerprogramm.
Quellen: Gewerbeordnung, § 14 (Anzeigepflicht) und § 38 Absatz 1 Nummer 4 mit dem Eintrag "Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften", Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 651a, 651b, 651r, 651t und 651v, ebenda, abgerufen am 5. Oktober 2026. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, § 3 Absatz 3, ebenda, abgerufen am 5. Oktober 2026. GmbH-Gesetz, § 5 Absatz 1, ebenda, abgerufen am 5. Oktober 2026. Service Berlin, Dienstleistung "Gewerbe anmelden, überwachungsbedürftiges Gewerbe", mit Unterlagenliste und Gebühren, abgerufen am 5. Oktober 2026. Stadt München, Gewerbeamt, Seite zur Gewerbe-Anmeldung mit der Gebühr von 50 bis 60 Euro, abgerufen am 5. Oktober 2026. Bundesamt für Justiz, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, je 13,00 Euro, abgerufen am 5. Oktober 2026. IHK Region Stuttgart, "Tipps zur Gründung eines Reisebüros oder Veranstalters", für die Sätze zu Zugangsbeschränkungen, IATA-Lizenz und Abgrenzung, abgerufen am 5. Oktober 2026, ohne Datumsangabe auf der Seite. Deutscher Reisesicherungsfonds, "Über uns", zur Bemessung von Entgelten und Sicherheiten, abgerufen am 5. Oktober 2026. touristik-aktuell, Beitrag zu TUI Travel Star vom 6. November 2025, für Aufnahmegebühr, Systemgebühr und Laufzeit. franchiseportal.de, Profile zu Schmetterling Reisen und TUI meinShop, abgerufen am 5. Oktober 2026: beide Zahlensätze stammen aus dem Portal, nicht von den Netzwerken selbst. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026, veröffentlicht am 8. Mai 2026, Umsetzung bis 29. September 2028, Anwendung ab 29. März 2029, gelesen am 5. Oktober 2026.
Kurze Antworten
Braucht man für ein Reisebüro eine Ausbildung oder eine Erlaubnis?
Nein. Keine Vorschrift verlangt für die Reisevermittlung oder die Reiseveranstaltung einen Sachkundenachweis, und eine Erlaubnis gibt es dafür in der Gewerbeordnung nicht. Das Gewerbe ist aber nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 GewO überwachungsbedürftig: Die Behörde prüft nach der Anmeldung die Zuverlässigkeit, und dafür sind ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
Was kostet die Gewerbeanmeldung für ein Reisebüro?
Das entscheidet die Gemeinde, einen Bundesbetrag gibt es nicht. Berlin verlangt 26,00 Euro je Einzelgewerbe, 31,00 Euro für eine juristische Person mit einem Vertreter und 15,00 Euro im elektronischen Verfahren, München 50 bis 60 Euro je nach Rechtsform. Dazu kommen 13,00 Euro für das Führungszeugnis und 13,00 Euro für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Wann wird aus einem Reisebüro ein Reiseveranstalter?
Wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise erbracht werden sollen und zusätzlich eines von drei Dingen zutrifft: Auswahl in einer einzigen Vertriebsstelle im selben Buchungsvorgang, Angebot oder Rechnung zu einem Gesamtpreis, oder Werbung als "Pauschalreise". Dann ist der Unternehmer nach § 651b BGB Reiseveranstalter, auch wenn er sich als Vermittler versteht, und trägt Haftung und Insolvenzsicherung selbst.