Insolvenzversicherung für Reisebüros: wer zum Reisesicherungsfonds muss und wer nicht
§ 651r BGB, der Deutsche Reisesicherungsfonds, die Umsatzgrenzen von 10 und 3 Millionen Euro, der Sicherungsschein und was sich nach dem Zusammenbruch von Thomas Cook geändert hat. Mit Fundstellen und Lesedatum.
Das hier ist ein Leitfaden, keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Ein konkreter Fall gehört zu einem Steuerberater oder zu einer Fachanwältin für Reiserecht.
Ein Reisebüro, das nur fremde Pauschalreisen vermittelt, braucht keine eigene Insolvenzsicherung. Die Pflicht trifft den Reiseveranstalter, § 651r BGB, und zusätzlich den Vermittler verbundener Reiseleistungen, sobald er Kundengelder annimmt, § 651w Absatz 3 BGB. Wer von beiden absichern muss, hat dann zwei Wege, und welcher offensteht, hängt an einer Umsatzgrenze: ab 10 Millionen Euro nur noch der Reisesicherungsfonds, darunter auch eine Versicherung oder eine Bank.
Das ist der ganze Kern. Der Rest sind die Details, an denen es in der Praxis hängt.
Was § 651r BGB verlangt
Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn bei Zahlungsunfähigkeit Reiseleistungen ausfallen oder wenn der Reisende Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Rechnungen der Veranstalter nicht bezahlt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung, kommen die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis dahin hinzu. Der Zahlungsunfähigkeit gleichgestellt sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse.
Zwei Sätze daran werden oft überlesen. Erstens gilt die Pflicht "ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses". Zweitens darf der Veranstalter nach § 651t BGB eine Rückbeförderung überhaupt nur vereinbaren und Zahlungen auf den Reisepreis vor Ende der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden Name und Kontaktdaten des Absicherers klar und hervorgehoben zur Verfügung gestellt wurden. Ohne Absicherung also keine Anzahlung, und das ist in einem Geschäft, das von Anzahlungen lebt, die eigentliche Sanktion.
Wer zum DRSF muss und wer nicht
Seit dem 1. November 2021 kann der Veranstalter die Pflicht grundsätzlich nur noch "durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds" erfüllen. Die Ausnahme steht im nächsten Satz und ist die Regel für kleine Anbieter.
| Lage | Was möglich ist |
|---|---|
| Nur Vermittlung fremder Pauschalreisen | Keine eigene Insolvenzsicherung. Die Absicherung ist Sache des Veranstalters |
| Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ab 10 Mio. Euro | Nur Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds, § 651r Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Umsatz unter 10 Mio. Euro | Zusätzlich möglich: Versicherung bei einem zugelassenen Versicherer oder Zahlungsversprechen eines zugelassenen Kreditinstituts, § 651r Abs. 2 Satz 2 BGB |
| Umsatz unter 3 Mio. Euro | Versicherer und Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Mio. Euro begrenzen, § 651r Abs. 3 Satz 3 BGB |
| Vermittler verbundener Reiseleistungen, der Zahlungen entgegennimmt | Dieselben Regeln, § 651w Abs. 3 Satz 4 BGB verweist auf § 651r Abs. 2 bis 4 und auf die §§ 651s und 651t |
Zwei Zahlen zu dieser Tabelle, die man kennen sollte, bevor man sie als beruhigend liest.
Erstens ist der "Umsatz" ein genau definierter Ausschnitt und nicht der Gesamtumsatz. § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes meint den Umsatz ohne Umsatzsteuer, der mit Pauschalreisen erzielt wird, soweit sie vor ihrer Beendigung zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung umfassen. Vermittlungsprovisionen gehören nicht dazu.
Zweitens ist die Deckelung auf 1 Million Euro bei den kleinsten Anbietern kein theoretischer Posten: Übersteigen die zu erbringenden Leistungen den Höchstbetrag, "verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht". Das ist eine Quote, und sie trifft die Kunden, nicht den Veranstalter.
Wer absichern muss, kann vom Fonds nicht abgewiesen werden: § 15 RSG gibt den Reiseanbietern einen Anspruch auf Abschluss eines Absicherungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedingungen. Reiseanbieter sind nach § 1 Nummer 1 RSG Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen, sonst niemand.
Der Sicherungsschein, und wann er da sein muss
Die Absicherung allein genügt nicht: Der Veranstalter hat dem Reisenden "einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen" und ihn durch eine Bestätigung nachzuweisen, die nach Artikel 252 EGBGB ausgestellt wird. Das ist der Sicherungsschein. Der DRSF formuliert es auf seinen Seiten knapp: Der Sicherungsschein erklärt, dass zwischen dem Reiseveranstalter und dem Fonds ein Absicherungsvertrag besteht.
Dazu gehört der Satz, der im Insolvenzfall zählt: Der im Vertrag genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn diese nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. Ein nach der Buchung gekündigter Vertrag schützt den Reisenden also weiter.
Für ein Reisebüro, das vermittelt, ist der Sicherungsschein die Stelle, an der die Haftung berührt wird: Nimmt es Zahlungen auf den Reisepreis an, gilt § 651t Nummer 2 entsprechend, und ein Vermittler gilt nach § 651v Absatz 2 BGB als zur Annahme ermächtigt, wenn er dem Reisenden die Vertragsbestätigung nach Artikel 250 § 6 EGBGB aushändigt. Wer Geld annimmt, ohne dass die Absicherung belegt ist, handelt gegen eine Vorschrift, die genau dafür da ist.
Was der Reisesicherungsfonds kostet
Der Fonds finanziert sich nach den §§ 6 und 7 RSG aus Entgelten und Sicherheitsleistungen der Anbieter. Das Entgelt ist so zu bemessen, dass das Zielkapital gehalten und nach einem überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener Zeit wieder erreicht wird, und wenn es als Prozentsatz vom Umsatz festgelegt wird, genügt das in der Regel den Anforderungen. Die Sicherheitsleistung darf der Fonds nach einem Prozentsatz des Umsatzes verlangen, in Form einer Kautionsversicherung oder eines Zahlungsversprechens einer Bank.
Wie hoch dieser Prozentsatz ist, veröffentlicht der DRSF auf seinen Seiten nicht. Er schreibt nur, dass sich jährliche Entgelte und Sicherheiten am absicherungspflichtigen Pauschalreiseumsatz des Vorjahres orientieren, und verweist für Zahlen auf die Jahresabschlüsse im Unternehmensregister. Wer eine Kalkulation braucht, bekommt sie beim Fonds, nicht aus dem Netz.
Veröffentlicht sind dagegen die gesetzlichen Mindestwerte, die an die staatliche Absicherung nach § 22 RSG geknüpft sind: Sicherheiten von mindestens 5 Prozent und Entgelte von mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter, mit dem Ziel einer Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro, erreicht bis zum 31. Oktober 2027. Bis dahin, und in keinem Fall länger, trägt der Bund die Absicherung erforderlicher Kredite. Das sind Untergrenzen für die Konstruktion des Fonds, keine Preisliste für den einzelnen Veranstalter.
Die Bemessung des Zielkapitals selbst steht in § 5 RSG: zugrunde zu legen ist mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des umsatzstärksten Anbieters und eines Anbieters mittlerer Umsatzgröße, mit der Annahme, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent deren Umsatzes entsprechen.
Was sich nach Thomas Cook geändert hat
Vor dem Fonds sicherten Veranstalter sich bei privaten Versicherern oder Banken ab, und deren Haftung war auf 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr begrenzt. Der DRSF beschreibt die Folge selbst: Bei der Insolvenz von Thomas Cook und seiner Töchter im September 2019 zeigte sich, dass diese Haftungssumme nicht ausreichte, und "für den Restbetrag musste der Staat aus Steuermitteln aufkommen". Dass eine solche Grenze mit dem Europarecht nicht zusammenpasst, war schon vorher Thema: Der Fonds verweist auf ein EuGH-Urteil von 1999 zur alten Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG, das eine vollständige Absicherung der Reisenden verlangte, und auf die Bestätigung durch die Richtlinie (EU) 2015/2302.
Die Lehre daraus ist das Reisesicherungsfondsgesetz. Es trat am 1. Juli 2021 in Kraft, die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH erhielt am 31. August 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Erlaubnis, und seit dem 1. November 2021 ist der Fonds im Geschäft. Aufsichtsbehörde ist dasselbe Ministerium.
Vier Zahlen aus dem eigenen Bestand, Stand 5. Oktober 2026: 212 abgesicherte Reiseveranstalter, über 60.000 sicher zurückgeholte Reisende, über 270 Millionen Euro an Reisende erstattet, und das alles seit 2021.
| Vorher | Nachher |
|---|---|
| Absicherung über Versicherer oder Bank, Haftung auf 110 Mio. Euro je Geschäftsjahr begrenzt | Zentraler Fonds mit Zielkapital, bemessen auf die gleichzeitige Insolvenz des größten und eines mittleren Anbieters |
| Bei Überschreitung quotale Kürzung der Ansprüche | Pflicht zur vollen Erfüllung im gesetzlichen Umfang, unabhängig von der Höhe des Reisepreises |
| Keine Pflicht zu einem bestimmten Absicherer | Ab 10 Mio. Euro Umsatz nur noch der Reisesicherungsfonds |
Was der Fonds ausdrücklich nicht ist: eine Reiseversicherung. Krankheit, Reiserücktritt aus persönlichen Gründen, Gepäckschäden und Einzelbuchungen wie nur Hotel oder nur Flug fallen nicht darunter.
Was ab 2029 anders wird
Die überarbeitete Pauschalreiserichtlinie, Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026, wurde am 8. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, ist bis zum 29. September 2028 umzusetzen und gilt ab dem 29. März 2029. Drei Punkte berühren die Absicherung direkt.
Der Insolvenzschutz wird in Artikel 17 ausdrücklich auf geleistete Zahlungen erstreckt, wenn eine Pauschalreise wegen der Insolvenz nicht oder nur teilweise durchgeführt wird, und auf Gutscheine, wobei die Sicherheit dort auf den Betrag des Erstattungsanspruchs begrenzt ist. Erstattungen sind binnen 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags zu leisten, "ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf". Und die Kategorie der verbundenen Reiseleistungen wird gestrichen, weil sie nach der Begründung den Rechtsrahmen erheblich verkompliziert hat. Damit fällt mit der Umsetzung auch die heutige Absicherungspflicht aus § 651w Absatz 3 BGB in ihrer jetzigen Form weg, und ein Teil dessen, was heute verbundene Reiseleistung ist, wird stattdessen Pauschalreise. Wo die Grenze heute liegt, steht in Pauschalreise: die Definition in § 651a BGB.
Grenzen bei Anzahlungen schreibt die Richtlinie nicht vor: Die Mitgliedstaaten dürfen das regeln, müssen aber nicht. In Deutschland bleibt die Bremse damit § 651t BGB.
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Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 651r, 651s, 651t, 651v und 651w, Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026, für Absicherungspflicht, Umsatzgrenzen von 10 und 3 Millionen Euro, Sicherungsschein und Anzahlungsverbot. Reisesicherungsfondsgesetz, §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 15 und 22, ebenda, abgerufen am 5. Oktober 2026, für die Umsatzdefinition, Zielkapital und 22 Prozent, Entgelte und Sicherheitsleistungen, Kontrahierungszwang sowie die staatliche Absicherung mit mindestens 1 Prozent Entgelt, mindestens 5 Prozent Sicherheiten, Gesamtabdeckung 750 Millionen Euro und Frist 31. Oktober 2027. Deutscher Reisesicherungsfonds, Seiten "Über uns" und "Reiserecht" auf drsf.reise, abgerufen am 5. Oktober 2026, für Geschichte, Thomas Cook und die 110 Millionen Euro, Erlaubnis durch das BMJV am 31. August 2021, Geschäftsaufnahme am 1. November 2021, Bemessung von Entgelten und Sicherheiten am Vorjahresumsatz sowie die Bestandszahlen 212 abgesicherte Veranstalter, über 60.000 zurückgeholte Reisende und über 270 Millionen Euro Erstattungen. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2015/2302, Artikel 17, und Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026, veröffentlicht am 8. Mai 2026, Umsetzung bis 29. September 2028, Anwendung ab 29. März 2029, gelesen am 5. Oktober 2026. Nicht veröffentlicht und deshalb hier nicht als Zahl genannt: der konkrete Entgelt- und Sicherheitensatz des DRSF sowie die Prämien der Versicherer unter der 10-Millionen-Grenze.
Kurze Antworten
Braucht mein Reisebüro eine Insolvenzversicherung?
Nur, wenn es selbst Reiseveranstalter ist oder als Vermittler verbundener Reiseleistungen Kundengelder annimmt. Wer ausschließlich fremde Pauschalreisen vermittelt, braucht keine eigene Absicherung, muss aber darauf achten, keine Anzahlungen für einen Veranstalter ohne wirksamen Absicherungsvertrag anzunehmen.
Was gilt unter 10 Millionen Euro Umsatz?
Dann ist neben dem Reisesicherungsfonds auch eine Versicherung bei einem zugelassenen Versicherer oder ein Zahlungsversprechen einer zugelassenen Bank möglich. Unter 3 Millionen Euro Umsatz dürfen Versicherer und Banken ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Million Euro begrenzen; reicht die Summe nicht, werden die Ansprüche der Reisenden quotal gekürzt.
Wann muss der Sicherungsschein vorliegen?
Bevor Geld fließt. Der Veranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und Name und Kontaktdaten des Absicherers klar und hervorgehoben mitgeteilt wurden, § 651t BGB. Der Sicherungsschein ist der Nachweis dieses direkten Anspruchs gegen den Absicherer, § 651r Absatz 4 BGB.