Pauschalreise: die Definition in § 651a BGB, der 25-Prozent-Test und die verbundene Reiseleistung
Wann aus zwei Buchungen eine Pauschalreise wird: der Wortlaut des § 651a BGB, die vier Arten von Reiseleistungen, die 25-Prozent-Grenze, die Ausnahmen für Tagesreisen und Geschäftsreisen, und was stattdessen eine verbundene Reiseleistung ist.
Das hier ist ein Leitfaden, keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Ein konkreter Fall gehört zu einer Fachanwältin für Reiserecht, und bei der steuerlichen Seite zum Steuerberater.
Eine Pauschalreise ist "eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise". So steht es in § 651a Absatz 2 Satz 1 BGB, und mehr braucht die Grunddefinition nicht. Kein Gesamtpreis, kein Katalog, keine Mindestdauer. Zwei verschiedene Arten, eine Reise.
Daran hängt alles Weitere: Wer eine Pauschalreise verkauft, ist Reiseveranstalter, haftet für die Durchführung und muss Kundengelder gegen seine eigene Insolvenz absichern. Deshalb lohnt es, die Definition Wort für Wort zu lesen, statt sie aus dem Bauch anzuwenden.
Die Definition, Wort für Wort
Reiseleistungen im Sinne des Gesetzes sind nach § 651a Absatz 3 BGB genau vier Dinge:
- die Beförderung von Personen,
- die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
- die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und von Motorrädern der Fahrerlaubnisklasse A,
- jede touristische Leistung, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.
Nummern 1 bis 3 sind die Hauptleistungen, Nummer 4 ist der Rest: Eintritte, Skipass, Konzertkarte, geführte Tour, Kochkurs. Und ein Satz, der mehr aussortiert, als er aussieht: Nicht als Reiseleistung gelten "Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind". Das Frühstück im Hotel, das Gepäck im Flugpreis, der Transfer, der zum Zimmer gehört: eine Leistung, nicht zwei.
Flug plus Hotel sind zwei verschiedene Arten, also eine Pauschalreise. Hotel plus Mietwagen ebenso. Zwei Hotels hintereinander sind dagegen zweimal dieselbe Art, und damit noch keine Pauschalreise.
Wann eine Kombination zur Pauschalreise wird
Eine Pauschalreise liegt nach § 651a Absatz 2 Satz 2 BGB auch dann vor, wenn die Leistungen "auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden" oder wenn der Vertrag dem Reisenden das Recht gibt, die Auswahl erst nach Vertragsschluss zu treffen. Der Baukasten ist also keine Umgehung, und das Gutschein-Paket, bei dem das Ziel später gewählt wird, auch nicht.
Dazu kommt § 651b BGB, die Abgrenzung zur Vermittlung. Ein Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, nur zu vermitteln, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen erbracht werden sollen und eines dieser drei Merkmale vorliegt:
- Der Reisende wählt sie in einer einzigen Vertriebsstelle im Rahmen desselben Buchungsvorgangs aus, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet.
- Der Unternehmer bietet sie zu einem Gesamtpreis an, verspricht sie so zu verschaffen oder stellt sie so in Rechnung.
- Der Unternehmer bewirbt sie als "Pauschalreise" oder unter einer ähnlichen Bezeichnung.
Vertriebsstelle sind dabei auch Webseiten, Online-Verkaufsplattformen und Telefondienste, und mehrere Webseiten, die den Anschein eines einheitlichen Auftritts begründen, gelten zusammen als eine. Die Beratung über einen Reisewunsch ist noch kein Buchungsvorgang.
Der 25-Prozent-Test, und die anderen Auslöser
Der 25-Prozent-Test ist nicht die Hauptregel, sondern eine Ausnahme von ihr, und er greift nur in einem Fall: wenn genau eine Hauptleistung nach Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Nummer 4 kombiniert wird. Flug plus Hotel wird davon nicht berührt.
In diesem Fall liegt keine Pauschalreise vor, wenn die touristischen Leistungen
- "keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden" oder
- "erst nach Beginn der Erbringung" einer Hauptleistung ausgewählt und vereinbart werden.
Und dann der Satz, auf den die Suche nach der Zahl hinausläuft: Touristische Leistungen machen keinen erheblichen Anteil aus, "wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen".
Daraus ergibt sich ein Test mit drei Fragen, nicht mit einer:
| Zusammenstellung | Pauschalreise? | Warum |
|---|---|---|
| Flug und Hotel | Ja | Zwei verschiedene Arten nach Nr. 1 bis 3, Absatz 4 greift nicht |
| Hotel und Skipass, Skipass 10 Prozent des Werts, nicht hervorgehoben | Nein | Unter 25 Prozent und kein wesentliches Merkmal |
| Hotel und Skipass, Skipass 30 Prozent des Werts | Ja | 25 Prozent oder mehr, also erheblicher Anteil |
| Hotel und Kochkurs, Kochkurs mit 5 Prozent, aber als Höhepunkt der Reise beworben | Ja | Wesentliches Merkmal, unabhängig vom Wert |
| Hotel, und am Zielort an der Rezeption ein Ausflug dazugebucht | Nein | Erst nach Beginn der Hauptleistung ausgewählt |
Die zweite Zeile ist der Grund, warum man den Wert allein nicht prüfen darf: Der Prozentsatz erledigt nur die Frage nach dem erheblichen Anteil. Wer die Zusatzleistung zum Verkaufsargument macht, hat eine Pauschalreise, auch wenn sie billig war.
Was keine Pauschalreise ist
§ 651a Absatz 5 BGB nimmt drei Fälle ganz aus dem Pauschalreiserecht heraus:
- Reisen, die "nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden". Das ist die Vereinsfahrt, nicht das kleine Reisebüro.
- Tagesreisen: weniger als 24 Stunden, ohne Übernachtung, und der Reisepreis übersteigt 500 Euro nicht. Alle drei Bedingungen zusammen.
- Reisen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen, geschlossen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke. Entscheidend ist der Rahmenvertrag, nicht der Zweck der einzelnen Reise.
Verbundene Reiseleistung: die andere Schublade
Wenn es keine Pauschalreise ist, kann es eine verbundene Reiseleistung sein. § 651w Absatz 1 BGB beschreibt zwei Wege dorthin, und beide setzen voraus, dass gerade keine Pauschalreise vorliegt.
Der erste: Der Unternehmer vermittelt dem Reisenden "anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle" Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, und der Reisende wählt sie getrennt aus und bezahlt sie getrennt oder verpflichtet sich getrennt zur Zahlung.
Der zweite: Der Unternehmer vermittelt "in gezielter Weise" mindestens einen weiteren Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung, und dieser weitere Vertrag wird "spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung" geschlossen. Gezielt ist das ausdrücklich dann nicht, wenn der Unternehmer den Reisenden "lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt". Ein Link ohne Datenweitergabe und ohne Steuerung ist also noch keine Vermittlung in gezielter Weise.
Der Unterschied in einem Satz: Bei der Pauschalreise schuldet einer die ganze Reise. Bei der verbundenen Reiseleistung schulden mehrere je ihren Teil, und der Vermittler schuldet Information und, soweit er Geld annimmt, die Absicherung dieses Geldes.
Was jede der beiden Schubladen verlangt
| Pauschalreise | Verbundene Reiseleistung | |
|---|---|---|
| Information | Nach Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB, mit Formblatt; der Vermittler erfüllt damit zugleich Pflichten des Veranstalters, § 651v Abs. 1 | Nach Art. 251 EGBGB, § 651w Abs. 2 |
| Haftung für die Durchführung | Beim Reiseveranstalter, §§ 651i ff. BGB | Beim jeweiligen Leistungserbringer, nicht beim Vermittler |
| Insolvenzsicherung | Pflicht des Veranstalters für den gezahlten Reisepreis, Rückbeförderung und Beherbergung bis dahin, § 651r BGB | Nur für Zahlungen, die der Vermittler entgegennimmt, § 651w Abs. 3 |
| Nachweis | Sicherungsschein, § 651r Abs. 4 BGB | § 651r Abs. 2 bis 4 sowie §§ 651s und 651t gelten entsprechend, § 651w Abs. 3 Satz 4 |
| Anzahlung | Nur bei wirksamem Absicherungsvertrag und mitgeteiltem Absicherer, § 651t BGB | Entsprechend, über denselben Verweis |
Und die Sanktion, die die Einordnung erzwingt: Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten zur Information und zur Absicherung nicht, finden auf das Verhältnis zum Reisenden nach § 651w Absatz 4 BGB unter anderem die §§ 651e und 651h bis 651q entsprechende Anwendung, also die Vorschriften, die sonst für den Reiseveranstalter gelten. Wer sich in die kleinere Schublade legt und ihre Pflichten nicht einhält, wird wie die große behandelt.
Dazu eine Pflicht in die andere Richtung, die leicht untergeht: Kommt infolge der Vermittlung ein Vertrag zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler über den Vertragsschluss zu unterrichten, es sei denn, der Vermittler hat als Vertreter gehandelt.
Welche Absicherung daraus konkret folgt, steht in Insolvenzversicherung für Reisebüros. Die umsatzsteuerliche Seite derselben Unterscheidung, nämlich Marge oder Provision, in Margenbesteuerung im Reisebüro.
Was ab 2029 anders definiert ist
Die Definitionen stammen aus der Richtlinie (EU) 2015/2302. Ihre Überarbeitung, die Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026, wurde am 8. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, ist bis zum 29. September 2028 umzusetzen und gilt ab dem 29. März 2029. Drei Änderungen betreffen genau diesen Text.
Erstens verschwindet die verbundene Reiseleistung: Die Bestimmungen dazu werden gestrichen, mit der Begründung, sie hätten "den Rechtsrahmen erheblich verkompliziert". Zweitens wird das unbestimmte Merkmal des erheblichen Anteils europaweit durch "das konkretere Kriterium von 'mindestens 25 %' des Werts der Kombination" ersetzt, also durch die Schwelle, die das deutsche Recht schon kennt. Drittens wird ausdrücklich zur Pauschalreise, was über verbundene Online-Buchungsverfahren mit Weitergabe personenbezogener Daten gebucht und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird. Ein Teil dessen, was heute verbundene Reiseleistung ist, wandert damit in die Pauschalreise, mit allem, was dort an Haftung und Absicherung hängt.
Bis dahin gilt der Text, der oben zitiert ist. Wer heute ein Buchungssystem auswählt, fragt beim Anbieter aber besser schon nach diesem Datum.
Wer gerade gründet und die Rollen noch verteilt, findet den Rahmen in Reisebüro eröffnen.
Was man zu einer Reise verkaufen kann, ohne dass es eine Reiseleistung im Sinne des § 651a Absatz 3 BGB wird und ohne Lager, ist die Verbindung des Kunden am Zielort: eine Ausgabe, die der Reisende sowieso hat. Wie das aussieht, steht in unser Partnerprogramm.
Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, § 651a mit den Absätzen 2 bis 5, § 651b zur Abgrenzung zur Vermittlung samt der Definition der Vertriebsstelle, § 651r zur Insolvenzsicherung und zum Sicherungsschein, § 651t zu Anzahlungen, § 651v zur Reisevermittlung und § 651w zur Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026. Die wörtlichen Zitate, darunter "weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes", "wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung" und "lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt", stammen aus diesem Text. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2015/2302, Artikel 3 Nummer 2, für die unionsrechtliche Herkunft der Definition und der 24-Stunden-Regel, gelesen am 5. Oktober 2026. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026, veröffentlicht am 8. Mai 2026, Umsetzung bis 29. September 2028, Anwendung ab 29. März 2029, für die Streichung der verbundenen Reiseleistungen, die Schwelle von mindestens 25 Prozent und die verbundenen Online-Buchungsverfahren, gelesen am 5. Oktober 2026. Deutscher Reisesicherungsfonds, Seite "Reiserecht" auf drsf.reise, abgerufen am 5. Oktober 2026, für die Beschreibung beider Fälle aus Sicht der Absicherung. Nicht Gegenstand dieses Textes und daher ohne Quelle: Rücktrittsrechte, Preisänderungen und Gewährleistung im Einzelnen.
Kurze Antworten
Sind Flug und Hotel zusammen immer eine Pauschalreise?
Fast immer, denn das sind zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise, und damit greift die Grunddefinition des § 651a Absatz 2 BGB. Der 25-Prozent-Test spielt hier keine Rolle, weil er nur für die Kombination einer einzigen Hauptleistung mit touristischen Zusatzleistungen gilt. Ausgenommen bleiben nur die Fälle des Absatzes 5, etwa Tagesreisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung bis 500 Euro.
Wo steht die 25-Prozent-Grenze genau?
In § 651a Absatz 4 Satz 2 BGB: Touristische Leistungen machen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen. Der Wert allein entscheidet aber nicht: Wird die Zusatzleistung als wesentliches Merkmal beworben, ist es auch unter 25 Prozent eine Pauschalreise.
Was ist der Unterschied zwischen Pauschalreise und verbundener Reiseleistung?
Bei der Pauschalreise schuldet ein Veranstalter die ganze Reise, haftet für ihre Durchführung und sichert den gezahlten Reisepreis gegen die eigene Insolvenz ab. Bei der verbundenen Reiseleistung schließt der Reisende getrennte Verträge mit mehreren Unternehmern, bezahlt getrennt und bekommt vom Vermittler Information nach Artikel 251 EGBGB sowie die Absicherung der Gelder, die dieser selbst entgegennimmt. Mit der Richtlinie (EU) 2026/1024 fällt diese zweite Kategorie ab 29. März 2029 weg.